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   BGH, 30.05.1985 - 4 StR 144/85   

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BGH, 30.05.1985 - 4 StR 144/85 (https://dejure.org/1985,14660)
BGH, Entscheidung vom 30.05.1985 - 4 StR 144/85 (https://dejure.org/1985,14660)
BGH, Entscheidung vom 30. Mai 1985 - 4 StR 144/85 (https://dejure.org/1985,14660)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen eines besonders schweren Falles des Betruges - Notwendigkeit der Vornahme einer Gesamtwürdigung bei der Prüfung des Vorliegens eines besonders schweren Falles - Voraussetzungen für die Verhängung eines Berufsverbots

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Auszug aus BGH, 30.05.1985 - 4 StR 144/85
    Für die Entscheidung der Frage, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, kommt es darauf an, ob das gesamte Tatbild nach einer Gesamtwertung aller objektiven, subjektiven und die Persönlichkeit des Täters betreffenden Umstände, die der Tat selbst innewohnen oder die sonst im Zusammenhang mit ihr stehen, vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung des höheren Strafrahmens geboten erscheint (BGHSt 28, 318, 319 [BGH 28.02.1979 - 3 StR 24/79 L]; 29, 319, 322; BGH NStZ 1983, 407, 408).
  • BGH, 28.02.1979 - 3 StR 24/79

    Verurteilung wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit in einem besonders

    Auszug aus BGH, 30.05.1985 - 4 StR 144/85
    Für die Entscheidung der Frage, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, kommt es darauf an, ob das gesamte Tatbild nach einer Gesamtwertung aller objektiven, subjektiven und die Persönlichkeit des Täters betreffenden Umstände, die der Tat selbst innewohnen oder die sonst im Zusammenhang mit ihr stehen, vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung des höheren Strafrahmens geboten erscheint (BGHSt 28, 318, 319 [BGH 28.02.1979 - 3 StR 24/79 L]; 29, 319, 322; BGH NStZ 1983, 407, 408).
  • BGH, 30.06.1981 - 1 StR 266/81

    Voraussetzungen eines besonders schweren Falles im Sinne von § 263 Abs. 3

    Auszug aus BGH, 30.05.1985 - 4 StR 144/85
    Ein sehr hoher Schaden, die Dauer der Tat, die Zahl der Einzelakte, der Umfang von Verschleierungsmaßnahmen, gewerbsmäßige Tatbegehung, Vorstrafen des Täters können Umstände sein, welche die Annahme eines besonders schweren Falles des Betrugs nahelegen (BGH NStZ 1981, 391).
  • BGH, 31.05.1983 - 1 StR 277/83

    Änderung des Strafausspruchs bei Aufhebung von Einzelstrafen - Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 30.05.1985 - 4 StR 144/85
    Für die Entscheidung der Frage, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, kommt es darauf an, ob das gesamte Tatbild nach einer Gesamtwertung aller objektiven, subjektiven und die Persönlichkeit des Täters betreffenden Umstände, die der Tat selbst innewohnen oder die sonst im Zusammenhang mit ihr stehen, vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung des höheren Strafrahmens geboten erscheint (BGHSt 28, 318, 319 [BGH 28.02.1979 - 3 StR 24/79 L]; 29, 319, 322; BGH NStZ 1983, 407, 408).
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